Zertifizierungen
und Datenschutz
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Jedes elektronisches Kassensystem muss nunmehr über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Vereinfacht gesagt stellt die TSE sicher, dass sämtliche Regelungen der GoBD auch tatsächlich umgesetzt werden. So sind alle Buchungen in zeitlicher und sachlich richtiger Reihenfolge anzugeben. Es dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, sowie müssen auch Stornos und Löschungen aus dem Buchungsverlauf erkennbar sein.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle gehört eigentlich zur technischen Sicherheitseinrichtung. Denn die Schnittstelle stellt innerhalb der TSE sicher, dass die gespeicherten Daten auch vom Finanzamt ausgelesen werden können.
Beleg(ausgabe)pflicht
Die Belegpflicht oder auch manchmal Belegausgabepflicht genannt, besagt das jedem Kunden ein Beleg auszuhändigen ist. Das kann entweder in Papierform oder elektronisch erfolgen. Jedoch ist für einen elektronischen Beleg (beispielsweise per Mail, WhatsApp-Nachricht etc.) die Zustimmung des Kunden erforderlich. Der Beleg muss dabei den Kunden aktiv angeboten werden, ein Zwang zur Mitnahme für Kunden besteht selbstverständlich nicht. Ausnahmen sind möglich, sind jedoch beim Finanzamt zu beantragen und können jederzeit wieder zurückgenommen werden.
Meldepflicht beim Finanzamt
Elektronische Kassen sind nunmehr auch dem Finanzamt zu melden. Hierfür hat der Gesetzgeber strenge Fristen vorgesehen. So sind alle bestehenden Kassensysteme, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung um 01.01.2020, spätestens bis zum 31.01.2020 zu melden. Für Neuanschaffungen gilt ein Monat als Frist.
Datensicherheit bei Arcavis
Arcavis wurde speziell für die Cloud entwickelt und läuft auf Servern von Microsoft Azure in der EU. Das Rechenzentrum von Microsoft erfüllt die hohen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit in der EU. Alle Daten sind jederzeit sicher verschlüsselt werden laufend automatisch gesichert.
GoBD
Übergangsregelung für Kassensysteme endete zum 31.12.2016
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
- – Einzelaufzeichnungspflicht
- – Grundsatz der Nachvollziehbarkeit
- – Grundsatz der Unveränderbarkeit
- – Archivierung der Bewegungsdaten
- – Datenzugriff
Fristen für die Nutzung einer TSE
Die Nicht-Nutzung der TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) wird gemäß Bundesfinanzministerium bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet. D.h., dass Kassennutzer ab dem 01. Oktober 2020 eine TSE nutzen müssen und bei Nichteinhaltung ab dann mit hohen Bußgeldern rechnen müssen.
Die einzelnen Länder-Finanzminister verlängerten die Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung ist allerdings, dass bis zum 30. September 2020 (in Berlin bis zum 30. August 2020; in Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg bis zum 31. August 2020) ein verbindlicher Auftrag zur Nachrüstung beim einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister erteilt wurde.
Fazit:
Trotz Aufschub der Nichtbeanstandungsfrist in den meisten Bundesländern müssen Sie jetzt aktiv werden, da Sie bis zum 30. September 2020 eine Aufrüstung nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben haben müssen (in Berlin bereits bis zum 30.08.2020 und in Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg bis zum 31.08.2020).
Blog
Betriebsprüfung Kasse – 2018 – Das sollten Sie beachten
Die Betriebsprüfung für Bargeldintensive Betriebe. Die meisten Betriebe müssen bereits zum 01.01.2017 aufrüsten. Weitere Änderungen und Neuregelungen wurden ab 2018 und 2020 im “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” beschlossen. Das...
Meldepflicht: Dem Finanzamt muss die Anschaffung und Ausserbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
Laut Gestz müssen Betreiber von elektronischen Aufzeichnungssystemen die Anschaffung und die Außerbetriebnahme innerhalb von einem Monat dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das soll auf "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" erfolgen. Mitzuteilen sind für jedes einzelne...
Belegausgabepflicht: Den Kunden muss ein Beleg über den Kauf ausgestellt und zur Verfügung gestellt werden.
Der wesentliche Sinn der Belegausgabepflicht und der Sicherheitselemente ist, dass bei einer Kassen-Nachschau leicht überprüft werden kann, ob alle Geschäftsvorfälle korrekt erfasst werden. Der Beleg muss immer und "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der...
Datensicherung/Archivierung: Die digitalen Aufzeichnungen sind zu sichern und für Nachschauen sowie Aussenprüfungen verfügbar zu halten
Neben den in jedem Fall erforderlichen Funktionen für eine Datensicherung ist es in vielen Fällen sinnvoll, revisionssichere Archivierungmöglichkeiten zu implementieren. Im Gegensatz zur Datensicherung werden bei der revisionssicheren Archivierung die Daten am...
TSE-Pflicht: Jede Kasse muss mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.
Eine TSE kann wie folgt umgesetzt werden: TSE als microSD-KarteTSE als USB-StickTSE als Cloudlösung Eine TSE gemäß der technischen Richtlinie BSI TR-03153 hat die folgenden wesentlichen Funktionen: Beliebige Daten können mit einer Nummerierung ,einer Zeitinformation...
Einzelaufzeichnung: Die Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden
Es müssen weiterhin Einzelaufzeichnungen in der Kasse geführt werden, analog zur aktuellen Rechtslage gemäß BMF-Schreiben vom 26.11.2010. Die Einzelaufzeichnungen werden nicht mehr in einem herstellerspezifischen Fomat, sondern standardisiert exportiert. Als Standard...
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